AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Luftfahrtgerät
CIRRUS MAINTENANCE GMBH, EASA Part 145 DE 145.0045
1. Geltungsbereich/Allgemeine Bedingungen:
1.1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Eines ausdrücklichen Widerspruches unsererseits bedarf es nicht.
1.2. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist ausschließlich der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden ausschließlich Individualverträge geschlossen.
1.3. Vertragsgegenstand ist stets die Ware (Flugzeug), die Reparatur und Wartung, wie sie in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot durch uns beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck oder andere Vertragsausführungsmodalitäten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.4. Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber sind für die Beteiligten nur dann verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Die Entgegennahme und Wiedergabe telegraphischer, telefonischer oder mündlicher Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Zustellung der Auftragsbestätigung gilt dem Auftraggeber gegenüber als Annahme.
1.5. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, ohne besondere Genehmigung des Auftraggebers Probeflüge, Motorprüfläufe oder sonstige zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendige Arbeiten durchzuführen.
1.6. Die Weitergabe von Arbeiten an Dritt-Unternehmen erfolgt nur in Übereinstimmung mit den von Cirrus Maintenance genehmigten Verfahren und Voraussetzungen, die in „Part 145.A.75“ niedergeschrieben sind. Weiter erfolgt die Weitergabe nur nach schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers.
1.7. Soweit wir kostenlose Leistungen erbringen, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Soweit die Einstellung für den Auftraggeber von Bedeutung ist, wird er zuvor von uns unterrichtet. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich aus dieser Einstellung nicht.
1.8. Ist bei der Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden, so gehen ersetzte Teile in unser Eigentum über.
2. Angebot/Kostenvoranschlag:
2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich abgegeben werden und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung von uns geändert werden.
2.3. Ein offenkundiger Irrtum bindet uns in keinem Fall.
2.4 An unsere Angebote und Kostenvoranschläge halten wir uns 3 Monate ab Ausstellungsdatum gebunden.
2.5 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 1 Monat annehmen.
2.6 Die zu unserem Angebot bzw. Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.7. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass zusätzliche Arbeiten, die sich während der Bearbeitung des Auftrages als notwendig erweisen, ohne besondere Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden können. Darüber hinaus dürfen etwaige Überstundenleistungen gesondert berechnet werden, sofern nicht nach Abschnitt 2.1 ein verbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben worden ist.
2.8. Sollten wir die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann die Endsumme des verbindlichen Kostenvoranschlages bis zu 15 % ohne Nachfrage überschritten werden.
2.9. Zur Abgabe eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeiten und Lieferungen besonderer Art, z. B. Fehlermittlung usw., können dem Auftraggeber auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zur Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Arbeiten oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.
2.10. Nimmt der Auftraggeber während des Auftrages wesentliche Vertragsänderungen vor, so sind wir berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber zu berechnen.
3. Preise/Zahlungsbedingungen/Rechnung:
3.1. Die von uns genannten, in Netto- und Bruttobeträgen ausgewiesenen Preise verstehen sich ab Werk.
3.2. Sowohl im Kostenvoranschlag aus auch in der Rechnung werden die Preise für Arbeitsleistungen, verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen von uns gesondert ausgewiesen.
3.3. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, die sich preisändernd auf das verkaufte Material, den Transport, die Lieferung oder die Leistung auswirken, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
3.4. Ist bei Auftragserteilung ein Festpreis bzw. eine Wartungspauschale vereinbart, so wird nur dieser vereinbarte Betrag berechnet.
3.5. Bei einer vereinbarten Wartungspauschale ist beinhaltet die Line- und Base Maintenance sowie die hierfür erforderliche Arbeitszeit für den Auftragsgegens-tand. Nicht vom vertraglichen Leistungsumfang erfasst werden Materialkosten für Ersatzteile; Reparaturen / Overhaul von Rotables und sonstigen Flugzeugkomponenten; Service Bulletins / Modifikationen; Unfallschäden; große Reparaturen / große Änderungen; Out of Base Einsätze (Reisezeit, Spesen, Mietwagen, Übernachtungskosten, Sicherheitsausweise etc.); Frachten, Zoll, sonstige Bezugskosten; Flugzeugreinigung; Warranty Abwicklung; Loaner Abwicklung; Sonderaufträge, die über die Wartung / Instandhaltung und Störbehebung hinausgehen; Schäden aufgrund folgender Umstände: Einsatz von Nichtoriginalteilen oder Zubehör durch den Auftraggeber, unsachgemäße Bedienung und Pflege, Beeinträchtigung durch Feuer, Wasser, Blitzschlag, höhere Gewalt, Diebstahl, Eingriffe, die nicht von Fachleuten vorgenommen wurden.
3.6. Eine anteilige Erstattung von Festpreisen bzw. Wartungspauschalen erfolgt nicht.
3.7. Wird ein Teil oder Gerät ausgetauscht, so ist die Voraussetzung für die Berechnung des Tauschpreises, dass das getauschte Teil oder Gerät komplett ist und keinerlei Gewaltschäden aufweist.
3.8. Die Berechnung erfolgt unter dem Vorbehalt der Berichtigung. Eine etwaige Berichtigung muss ebenso wie eine mögliche Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers schriftlich und spätestens 10 Tage nach Aushändigung der Rechnung erfolgen.
3.9. Die Bezahlung von Leistungen ist bei Entgegennahme der Leistung oder des Auftragsgegenstandes, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung einer vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich ohne Skonto der Nachlässe zu erfolgen.
3.10. Wir sind berechtigt, eine Vorauszahlung von mindestens 50 %, jedoch auch bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
3.11. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung informieren wir den Auftraggeber. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.12. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme eines Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
3.13. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
4. Zahlungsverzug:
4.1. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) p.A. zu fordern.
4.2. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.3. Verlangen wir – im Falle des Verzuges des Auftraggebers – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises der Ware als Schadenersatz zu fordern. Verlangen wir diese 25% Schadenpauschale, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen.
5. Lieferung/Fertigstellung:
5.1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Fertigstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Aus diesem Grund sind grundsätzlich alle Liefer- bzw. Fertigstellungstermine unverbindlich.
5.2 Wir sind bemüht, Liefer- bzw. Fertigstellungstermine, auch wenn sie unverbindlich sind, nach Möglichkeit einzuhalten. Verschiebt sich der Liefer- bzw. Fertigstellungstermin jedoch aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Ausbleiben von Zulieferungen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, erhöhtem Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag oder aus ähnlichen Grün-den so werden wir dies nach Möglichkeit dem Auftraggeber gegenüber schnellstmöglich bekannt geben.
5.3. Wir sind verpflichtet, einen verbindlich vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermin einzuhalten. Verbindlich ist ein Liefer- bzw. Fertigstellungstermin dann, wenn dieser von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist.
5.4. Der Liefer- bzw. Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn bis zu dem verein-barten Tag der Auftragsgegenstand zur Abholung durch den Auftraggeber bereit steht und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
5.5. Liefer- und Fertigstellungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Fertigstellung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. – auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir sowohl bei unverbindlichen als auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Fertigstellung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Kündigung des Auftraggebers ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist.
5.6. Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefer- bzw. Fertigstellungstermins ist uns eine angemessene frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Erst bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten, es sei denn wir haben die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung des Liefer- bzw. Fertigstellungstermins.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Produkten bis zu Bezahlung unserer gesamten Forderung und Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Auftraggebers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.
6.2. Ist unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in eine Sachgemeinschaft mit anderen Gegenständen gelangt, so werden wir im Verhältnis der Werte Miteigentümer des vorerwähnten Gegenstandes, mit dem die Sachgemeinschaft entstanden ist.
6.3. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entste-henden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab. Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im anderen Fall sind wir berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und den Forderungseinzug selbst vorzunehmen. Der Auftraggeber hat die von ihm mit Rücksicht auf die Forderungsabtretung für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch soweit der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind gesondert aufzubewahren. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber nur mit unserer Einwilligung berechtigt. Diese Einwilligung werden wir ihm nicht verweigern, wenn er ein schützenswertes Interesse an der Abtretung hat, das unseren Interessen vorgeht.
6.4. Der Auftraggeber darf den Auftragsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
6.5. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind uns sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
6.6. Kosten und Schäden, die uns bei Rücknahme der Ware entstehen trägt der Auftraggeber.
6.7. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort des Auftragsgegenstandes betreten und befahren können.
6.8. Der Auftraggeber besitzt die Vorbehaltsware bis zu ihrer restlosen Bezahlung nur als Verwahrer für uns. Sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sind vom Auftraggeber ausreichend zu versichern gegen Haftpflicht, Diebstahl, Beraubung, Wasser-, Feuer- und Sturmschäden etc. Der Auftraggeber tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
6.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30% übersteigt.
6.10. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir teilen dem Auftraggeber dies ausdrücklich mit.
7. Abtretung/Aufrechnung/Zurückhaltungs- und Pfandrecht:
7.1. Ansprüche jeglicher Art gegen uns oder aus mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht abtretbar.
7.2. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nicht statthaft, außer es wird mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder von uns anerkannten Ansprüchen aufgerechnet.
7.3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
7.4. Uns steht an allen Leistungen wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand zu. Das Zurückbehaltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht können auch wegen Forderungen aus früheren Leistungen oder sonstigen Ansprüchen geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und vertragliches Pfandrecht sind auch für den Fall vereinbart, dass auch andere Gegenstände, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, uns zu einem späteren Zeitpunkt gebracht werden und zu dieser Zeit noch Ansprüche aus der Geschäftsverbindung stehen.
7.5. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Verkaufsandrohung gem. § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die in unserem Besitz befindlichen Gegenstände zu einem beliebigen Zeitpunkt an jedem uns geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu unserer Befriedigung freihändig im Sinne von §§ 1235 II, 1221, 385 BGB zu verkaufen, ohne dass es des Erwerbs eines vollstreckbaren Titels oder der Innehaltung einer Frist bedarf. Insbesondere finden die Vorschriften der §§ 1237, 1238 BGB keine Anwendung. Einer vorhergehenden Androhung bedarf es nicht.
7.6. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Ansprüchen geltend gemacht werden.
7.7. In der Pfändung des Auftragsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
8. Abnahme/Gefahrübergang/Annahmeverzug:
8.1. Als Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Auftragsgegenstandes dar.
8.2. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in unserem Wertbetrieb oder einer von uns bezeichneten Werkstatt.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung der Instandsetzungs- und Überholungsarbeiten den Auftragsgegenstand nach Aufforderung abzuholen.
8.4. Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Auftragsgegenstandes an einen anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Wir sind lediglich verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
8.5. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 1 Woche nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet worden ist, den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt bzw. die Überführung wünscht.
8.6. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, können wir Mehraufwendungen wie die üblichen Unterstell- bzw. Abstellgebühren oder einen uns entstehenden weitergehenden Schaden in Rechnung stellen.
8.7. Handelt es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Luftfahrzeug, so können die üblichen Unterstell- und Abstellgebühren schon vom Zeitpunkt der Unterstellung oder Abstellung zu den jeweils gültigen Flughafenpreisen in Rechnung gestellt werden.
8.8. Eventuell erforderliche und im Interesse des Auftraggebers abgeschlossene Versicherungen gehen zu dessen Lasten.
8.9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Abnahme stattgefunden hat, der Gegenstand zur Überführung bereitgestellt wird oder der Auftraggeber in Abnahmeverzug gerät.
8.10. Befindet sich der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
8.11. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag durch uns gilt ein Schadensersatzbetrag von 15% des Nettokaufpreises als vereinbart, der mit einer eventuell geleisteten Anzahlung des Auftraggebers verrechnet werden kann. Dem Auftraggeber bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt davon unberührt.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht/Gewährleistung:
9.1. Nach Abnahme des Auftragsgegenstands sind alle Gewährleistungsansprüche für offene Mängel ausgeschlossen.
9.2. Die Gewährleistungspflicht erlischt für jegliche Mängel, auch verdeckte, wenn uns die Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung, spätestens 1 Woche danach, schriftlich mit genauer Bezeichnung mitgeteilt werden.
9.3. Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn die bemängelten Arbeiten oder Gegenstände inzwischen selbst von einer anderen Werft, in eigener Regie des Auftraggebers oder von dritter Seite verändert oder instandgesetzt wurden.
9.4. Auch erlischt die Gewährleistungspflicht, wenn der Auftraggeber nicht die Einhaltung der Wartungsintervalle entsprechend der Bedienungsanweisung durch eine geeignete zertifizierte Fachkraft nachweist.
9.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten etc. zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.6. Sind wir zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
9.7. Gewährleistungsansprüche an Teilen und Geräten können nur insoweit anerkannt werden, als sie den Bedingungen der entsprechenden Zulieferanten entsprechen. Eventuelle Gewähr- oder Garantieleistungen eines Zulieferanten werden ohne Aufschlag an den Auftraggeber weitergegeben. Jedoch geht das Risiko für den Transport, die Kosten hierfür und die Kosten des Aus- und Einbaus und sonstiger zusätzlicher Leistungen zu Lasten des Auftraggebers.
9.8. Gewährleistungsansprüche für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden und für Fremdleistungen sind in jedem Fall ausgeschlossen.
9.9. Gewährleistungsansprüche beziehen sich lediglich auf Material- und Fertigungsfehler, gewöhnlicher Verschleiß im Rahmen der Anwendung sowie Beschädigungen durch den Auftraggeber selbst sind ausgeschlossen.
9.10. Das Risiko von Probeflügen, Motorprüfläufen oder sonstiger zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendiger Arbeiten, geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter die entsprechenden Arbeiten vornimmt.
9.11. Der Auftragsgegenstand weist die vereinbarten Eigenschaften auf, wenn er mit der Produktbeschreibung übereinstimmt.
9.12. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von uns nicht, es sei denn, wir erteilen im Einzelfall eine ausdrückliche und schriftliche Garantie. Herstellergarantien unserer Lieferanten bleiben davon unberührt.
10. Haftung/Fristen/Verjährung:
10.1. Die nachfolgenden Regelungen betreffen sowohl vertragliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere aber nicht ausschließlich im Rahmen von Lieferung, Abnahme und Mängelbeseitigung, Verzug und Unmöglichkeit, als auch gesetzliche, insbesondere vorvertragliche und deliktrechtliche Ansprüche.
10.2. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben. Wir haften insbesondere unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiterhin stehen wir für im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich gewährte Garantien ein.
10.3. Liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vor, haften wir für Schäden unbegrenzt mit folgender Einschränkung: Für einfache Erfül-lungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.4. Definition von „Kardinalpflichten“ und „Nicht-Kardinalpflichten“: Eine Kardinalpflicht liegt im vertragsrecht immer dann vor, wenn die Pflichterfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist, weil anderenfalls der Vertragszweck gefährdet wäre, sowie dann, wenn der Auftraggeber als Vertragspartner regelmäßig auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen darf. Unter diese Schwelle liegende Pflichten stellen Nicht-Kardinalpflichten dar. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich differenziert wird, sind beide Formen, also „Kardinalpflichten“ und „Nicht-Kardinalpflichten“, erfasst.
10.5. Bei Vorliegen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits haften wir beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, wenn eine Kardinalpflicht betroffen ist. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung einer Nicht-Kardinalpflicht ist die Haftung ausgeschlossen.
10.6. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist diesem grundsätzlich quotenmäßig anzurechnen.
10.7. Wir haften in jedem Fall maximal für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Abnahme. Wird der Auftragsgegenstand nicht abgenommen, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag, an dem der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät. Die Gewährleistung für jegliche Mängel, auch verdeckte, verjährt binnen einem Jahr ab dem vorgenannten Zeitpunkt. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie solchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen, verjähren innerhalb von einem Jahr, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten.
10.8. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.9. Wenn wir Liefertermine verbindlich zugesagt haben, so sind wir bei Nichteinhaltung derselben dem Auftraggeber nur dann zum Ersatz des aus der Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn wir oder unsere Mitarbeiter den Termin grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht eingehalten haben. 10.10. Erst nach erfolglosem Verstreichen einer uns vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wir sind dann aber berechtigt, die bis zu diesem Zeit-punkt erbrachten Leistungen zu berechnen.
10.11. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn wir den Fertigungstermin infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, Ausbleiben von Zulieferungen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten können.
10.12. Geben wir einen uns erteilten Auftrag ganz oder teilweise gemäß Abschnitt 1.6. dieser Bedingungen an ein anderes Unternehmen weiter, so beschränkt sich die Haftung in jedem Fall zunächst auf die Abtretung der uns gegenüber dem Subunternehmer zustehenden Ansprüche. Erst nach fruchtloser außergerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Dritten kann der Auftraggeber auch solche Ansprüche uns gegenüber geltend machen.
10.13. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist unsere Haftung für Schäden am Auftragsgegenstand, außer denjenigen, welche aufgrund Verlet-zung einer Kardinalpflicht oder durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits entstehen, ausgeschlossen.
10.14. Ansprüche, die uns wegen des Untergangs oder der Verschlechterung des Auftragsgegenstandes gegen einen außenstehenden Dritten zustehen, werden auf Verlangen des Auftraggebers abgetreten. Erst nach fruchtloser außergerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Dritten kann der Auftraggeber auch sol-che Ansprüche uns gegenüber geltend machen.
10.15. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten etc. haften wir nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz oder bei Übernahme einer ausdrücklichen schriftlichen Garantie.
10.16. Wir haften nicht für Schäden und Verluste an den uns zur Bearbeitung übergebenen Auftragsgegenständen und deren Teilen, es sei denn, sie sind von uns oder unserem Personal vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung einer Kardinalpflicht verursacht worden.
10.17. Ist bei aufgrund von Kardinalpflichtverletzung, grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Auftragsgegenstandes durch uns eine Instand-setzung nach unserer oder nach Feststellung durch einen von beiden Parteien anerkannten Sachverständigen unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden so beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des Wertes des Auftragsgegenstandes bzw. der beschädigten Teile am Tag der Beschädigung. Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei Untergang des Auftragsgegenstandes ebenso wie bei Untergang von Teilen des Auftragsgegenstandes.
10.18. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten sowie von allen von dritter Seite gegen uns erhobenen Ansprüche, die durch ihn oder in Verbindung mit dem von ihm erteilten Auftrag entstehen, freizuhalten, es sei denn, wir haben eine Kardinalpflicht verletzt, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
10.19. Der Auftraggeber haftet für alle durch ihn oder von ihm beauftragte Personen verursachten Schäden.
10.20. Wir haften lediglich für zusätzliche Inhalte von Luftfahrzeugen, soweit der Verlust auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn sie uns besonders und gegen Quittung zur Verwahrung übergeben worden sind.
11. Versicherungen:
11.1. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand auch während der Zeit des Auftrages weiter im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten versichert zu halten.
11.2. Gegen außerhalb unserer Gewährleistung und Haftung liegende Schäden wie Diebstahl, Beraubung, Wasser-, Feuer- und Sturmschäden etc. hat der Auftraggeber den Auftragsgegenstand auf eigene Kosten selbst versichert zu halten.
11.3. Wir halten die uns vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände im Rahmen einer Obhutshaftpflicht und Hangarversicherung versichert.
12. Schutzrechte:
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, unsere Rechte zu beeinträchtigen. Er stellt sicher, dass Rechtsverletzungen durch Dritte ausgeschlossen sind.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, enthaltene Schutzvermerke unverändert beizubehalten sowie in alle von ihm hergestellten Kopien/Teilkopien in unveränderter Form zu übernehmen. Der Auftraggeber wird über die von ihm hergestellten Kopien oder Teilkopien Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen.
12.3. Sowohl der Auftraggeber als auch wir verpflichten uns, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweiligen Vertragspartner geheim zu halten. Dies gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Geheimhaltungspflicht werden wir dem aufgrund dieses Vertrages einzusetzenden Personal auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ende des Vertragsverhältnisses und erlischt 5 Jahre nach Beendigung.
12.4. An sämtlichen Unterlagen der Angebote, Verträge etc. (wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.
13. Datenschutz:
13.1. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden eingehalten.
13.2. Soweit zur Abwicklung des Auftrages erforderlich (z.B. Schreiben von Auftrags-bestätigung / Rechnungen, Rechnungsstellung etc.) werden auftragsbezogene Daten des Auftraggebers erhoben , über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter übermittelt, wozu der Auftraggeber bereits mit Auftragserteilung seine Einwilligung gibt.
13.3. Die Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Auftrag erhoben, gespeichert und genutzt. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Bei Nichteinverständnis kann der Auftraggeber jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
13.4. Die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne des BDSchG und der EU-rechtlichen Datenschutzbestimmungen ist im In- und Ausland gewährleistet.
13.5. Mithin dürfen wir von einer besonderen Benachrichtigung des Auftraggebers nach § 33 BDSchG absehen.
14. Sonstige Bedingungen:
14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Saarbrücken. Wir können den Auftraggeber jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
14.2. Die Rechtsbeziehungen unter den Parteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Deutschen Internationalen Privatrechts gelten nicht.
14.3. Vereinbarungen, Abreden oder Zusicherungen, die von obigen Bedingungen oder dem Vertragstext abweichen oder sie ergänzen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Auch ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.
14.4. Wenn und soweit Vertragsunterlagen, Anlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Unterlagen, ganz oder teilweise, in eine Fremdsprache übersetzt werden, gilt gleichwohl bei Streitigkeiten ausschließlich die deutschsprachige Fassung.
14.5. Wenn aus Rechtsgründen, oder weil sie abgedungen sind, einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.
